Parken und Güterumschlag
Nach Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes SVG, dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.
Nach Art. 37 des Strassenverkehrsgesetzes SVG, dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder abgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten.