E-Trottinette und fahrzeugähnliche Geräte (fäG)
Sven Meier, Präsident der Verkehrsschule Zug, gibt Auskunft zu Verkehrsregeln und Situationen. Haben Sie Fragen oder Unklarheiten? Zögern Sie nicht, ihn zu kontaktieren und Sie erhalten kompetent Auskunft.
Neue Mobilitätsformen im Strassenverkehr werden immer beliebter. Namentlich Fortbewegungsmittel wie E-Trottinette oder aber jene, die ausschliesslich durch eigene Körperkraft angetrieben werden. Diese fahrzeugähnlichen Geräte (fäG) sind entweder mit Rädern oder Rollen ausgestattet. Beliebt und bekannt sind z.B. Skateboards, Trottinetts, Kickboards oder Inlineskates.
Insbesondere Fussgänger sehen sich mit neuen Risikofaktoren auf dem Trottoir oder der Quartierstrasse konfrontiert: Viele dieser E-Trottinette und fäG fahren scheinbar willkürlich auf sämtlichen Verkehrsflächen. Und gemietete E-Trottinetts werden nach Gebrauch irgendwo stehen gelassen. Es wird also teilweise gefahren und parkiert, wo es einem gerade passt. Zeit also, um einige Fakten und Regeln genauer zu beleuchten.
Die wichtigsten Fakten zu fäG als Verkehrsmittel
- gefahren werden darf auf allen für Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen (z.B. Trottoir), wobei die Fussgänger im Vortritt sind
- das Befahren der Radwege ist gestattet
- das Fahren auf der Fahrbahn von Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen ist ebenfalls erlaubt
- nicht gefahren werden darf auf Hauptstrassen und bei einem Fussgänger- oder fäG-Verbot
- fäG dürfen den Fussgängerstreifen fahrend überqueren, haben aber keinen Vortritt
- Nachts sowie bei schlechter Sicht müssen Nutzer von fäG vorne ein weiss und hinten ein rot leuchtendes, gut erkennbares Licht am Körper oder am Gerät tragen
Nützliche Infos zu E-Trottinette
- gefahren werden darf nur auf Fahrradstreifen oder Radwegen (Trottoir-Verbot)
- die maximale Geschwindigkeit darf 20km/h nicht überschreiten
- E-Trottinette dürfen erst ab 16 Jahren uneingeschränkt gefahren werden (ab 14 Jahren mit Mofa-Ausweis)
- der Fussgängerstreifen darf nicht fahrend überquert werden
- obwohl keine Tragpflicht besteht sollte man sich mit einem Helm schützen
FäG und E-Trottinette sind teilweise schwierig zu lenken und bremsen. Passen Sie deshalb Ihre Geschwindigkeit und die Fahrweise Ihrem Können an. Was alle anderen Verkehrsteilnehmer angeht, betrifft auch Sie: Fahren Sie vorausschauend und seien Sie stets bremsbereit.
Signale:
Verbot für fahrzeugähnliche Geräte
Das Signal «Verbot für fahrzeugähnliche Geräte» untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.
Verbot für Fussgänger (Art. 19)
Das Signal «Verbot für Fussgänger» untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.