Neue Verkehrsregeln und Signalisationsvorschriften ab 2021
Verkehrssicherheit: Beispiele aus der Praxis
In Zusammenarbeit mit der Verkehrsschule Zug stellen wir Ihnen unter der Rubrik «Aus der Praxis» verschiedene Verkehrssituationen vor. Anhand von Praxisbeispielen erklären wir Ihnen 1:1 die richtigen Verkehrsregeln.
Sven Meier, Präsident der Verkehrsschule Zug, gibt Auskunft zu Verkehrsregeln und Situationen. Haben Sie Fragen oder Unklarheiten? Zögern Sie nicht, ihn zu kontaktieren und Sie erhalten kompetent Auskunft.
Der Bundesrat hat im Mai die revidierten Verkehrsregeln und Signalisationsverordnungen verabschiedet. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche: so gilt zum Beispiel auf den Autobahnen bei Stau künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden und bei Spurabbauten das Reissverschlussprinzip. Im Weiteren wird nun Kindern bis 12 Jahre erlaubt mit dem Fahrrad auf dem Trottoir zu fahren, sofern kein Radweg oder -streifen vorhanden ist. Die Verordnungsanpassungen treten per 1. Januar 2021 in Kraft und dienen der Verkehrssicherheit sowie dem Verkehrsfluss. Gerne informieren wir Sie über die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Massnahmen im rollenden Verkehr
Wenn eine Fahrspur abgebaut werden muss, gilt neu das Reissverschlussprinzip. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird und der Verkehrsfluss eingeschränkt wird. Das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Weiter gilt künftig die Pflicht, eine Rettungsgasse zu bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur – bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren – genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen, ohne den Pannenstreifen zu belegen. Auch hier entsteht eine Ordnungsbusse bei Nichtbeachtung.
Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen (Ausschwenken auf den rechten Fahrstreifen und dann unmittelbares Wiedereinschwenken) bleibt verboten.
Massnahmen zugunsten des Langsamverkehrs
Fahrradfahrern und Mofafahrern wird neu gestattet an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist. Im Weiteren kann ihnen künftig einen Bereich vor Lichtsignalen markiert werden, auch wenn kein Radstreifen vorhanden ist. Zudem wird eine Umleitungswegweisung für den Langsamverkehr eingeführt.
Eine weitere Änderung betrifft die Nutzung des Trottoirs für Kinder mit Fahrrädern. Heute dürfen dies nur Kindergärtner tun. Künftig sollen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad das Trottoir benützen dürfen – allerdings nur, wenn kein Radweg oder -streifen zur Verfügung steht. Dem Bundesrat ist bewusst, dass dies Fussgänger auf den Trottoirs stören kann. Die neue Regelung hilft aber Unfälle von Kindern mit Autos zu verhindern und dient somit der Verkehrssicherheit.
Massnahmen für den ruhenden Verkehr
Das Symbol «Ladestation» wird geschaffen, um Abstellflächen bezeichnen zu können, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen. Solche Parkfelder werden neu grün eingefärbt, um sichtbarer zu werden.
Weiter können ab dem kommenden Jahr neu markierte Parkflächen mit einem Fahrradpiktogramm für Fahrräder reserviert werden, ohne dass wie bisher eine zusätzliche Signalisation erforderlich ist.
Und der Geltungsbereich des Signals «Parkieren gegen Gebühr» wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt, damit gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden können.
Weitere Änderungen per 1. Januar 2021
- Der Bundesrat hat in der Nationalstrassenverordnung das Verbot aufgehoben, an Autobahnraststätten Alkohol auszuschenken und zu verkaufen.
- Für gewisse schwere Motorwagen (über 3500 Kilogramm Gesamtgewicht) werden Erleichterungen eingeführt: Blutspendedienste werden vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sowie Veteranenfahrzeuge vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.
- Weiter wird eine weitere Möglichkeit geschaffen, in Tempo-30-Zonen ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abzuweichen; Es wird künftig möglich sein, in diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen mittels Markierung einzurichten.
- Die Weisungen des UVEK über besondere Markierungen auf der Fahrbahn werden dahingehend ergänzt, dass bei Fussgängerstreifen eine Markierung auf die Strassenbahn hinweisen kann.
- In den genannten Weisungen wird auch die Möglichkeit vorgesehen, dass geeignete Fussgängerüberquerungsstellen mit «Füessli» gekennzeichnet werden können. Diese Markierung auf dem Trottoir soll beispielsweise in Tempo-30-Zonen eingesetzt werden, da dort Fussgängerstreifen nur in Ausnahmefällen toleriert sind.