Zonensignale
In Zusammenarbeit mit der Verkehrsschule Zug stellen wir Ihnen unter der Rubrik «Aus der Praxis» verschiedene Verkehrssituationen vor. Anhand von Praxisbeispielen erklären wir Ihnen 1:1 die richtigen Verkehrsregeln.
Sven Meier, Präsident der Verkehrsschule Zug, gibt Auskunft zu Verkehrsregeln und Situationen. Haben Sie Fragen oder Unklarheiten? Zögern Sie nicht, ihn zu kontaktieren und Sie erhalten kompetent Auskunft.


Wussten Sie, dass ein Verkehrssignal immer nur bis zur nächsten Verzweigung gilt und anschliessend aufgehoben ist? Gilt es weiterhin, so muss es neu signalisiert werden und mit einer Wiederholungstafel versehen sein. Nicht so ist es bei den Signalen Begegnungszone und Tempo-30-Zone, diese Signale gelten über mehrere Verzweigungen und enden erst beim Signal Ende Begegnungszone sowie Ende Tempo-30-Zone. Das ist übrigens auch bei weiteren Signalen der Fall, nämlich bei Generell 50 sowie Generell 80.
Die Beruhigung des Verkehrs in Wohnquartieren, Dorf- und Stadtzentren bildet einen zentralen Bestandteil jeder kommunalen Verkehrsplanung. Die Zonen mit reduzierter Geschwindigkeit zielen darauf ab, eine Gefahr zu eliminieren, die Verschmutzung oder den Lärm zu verringern oder den Verkehrsfluss in Wohn- oder Geschäftsvierteln zu verbessern. Grundsätzlich ist eine regelmässige Fahrweise im höchstmöglichen Gang anzustreben. Voraussetzung dazu ist ein möglichst sinnvoller Einsatz von Verengungen oder anderen baulichen Massnahmen, die effektiv die Sicherheit erhöhen und keine Schikane darstellen.
Begegnungszonen
- Das Signal „Begegnungszone“ kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen FussgängerInnen und BenützerInnen von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche nutzen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführenden vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
- Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
- Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt.


Tempo-30-Zone
- Das Signal „Tempo-30-Zone“ kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30km/h.
- Das Anbringen von Fussgängerstreifen ist unzulässig ausser, wenn besondere Vortrittsbedürfnisse für FussgängerInnen dies erfordern, namentlich bei Schulen und Heimen. Das heisst: Die FussgängerInnen dürfen die Fahrbahn überall überqueren, sind jedoch nicht vortrittsberechtigt. Eine vom Rechtsvortritt abweichende Regelung durch Signale ist nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit es erfordert.


Für mehr Sicherheit
Reduzierte Tempi in Ortszentren erhöhen nachweislich die Sicherheit aller Verkehrsteilnehmenden. Kinder auf dem Schulweg, Senioren beim Einkauf oder FussgängerInnen auf dem Weg zur Bushaltestelle profitieren zweifellos am meisten. Das Überqueren der Hauptstrasse als FussgängerIn wird einfacher und sicherer. Denn wer langsamer fährt, sieht mehr und reagiert schneller. Auch Velofahrende können einfacher in die Hauptstrasse einbiegen oder diese als Linksabbieger wieder verlassen, da der motorisierte Verkehr an die mittlere Velogeschwindigkeit von ca. 20 km/h angeglichen ist. Generell erlauben tiefe Tempi eine bessere Kommunikation mit den anderen Verkehrsteilnehmenden unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel. Aggressives Verhalten nimmt ab und sorgt für gegenseitige Rücksichtnahme.
Bessere Wahrnehmung

Eindrücklich ist auch die Erkenntnis, dass die Automobilisten pro Sekunde lediglich drei Punkte im Verkehrsgeschehen beobachten können. Je schneller man fährt, desto weiter entfernt liegen diese Punkte. Ereignisse im nahen Sehfeld werden deshalb später erkannt. Wer hingegen langsamer unterwegs ist, hat mehr Zeit das Umfeld zu beobachten und kann rechtzeitig reagieren, wenn beispielsweise ein Kind am Strassenrand unaufmerksam ist.
Neues Signal

Ab Januar 2023 erhalten Fahrgemeinschaften – sogenanntes „Carpooling“ – Sonderrechte. Der Bundesrat will damit die Umweltbelastung und Verkehrsüberlastung verringern und hat dazu ein neues Symbol eingeführt.
Dieses zeigt an, dass Fahrbahnen oder Fahrspuren nur von Fahrgemeinschaften benützt werden dürfen. Fahrgemeinschaften sollen demnach auch auf Busstreifen fahren dürfen, wenn sie den öffentlichen Verkehr nicht behindern. Das Symbol kommt auch zum Einsatz, um Parkplätze für Fahrgemeinschaften zu reservieren.